wenn es um die Anerkennung einer Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer eine einzelne Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat oder einen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rahmen einer Renten- oder Lebensversicherung (BUZ) geltend macht.
Wohl nicht zuletzt, weil mitunter keine unerhebliche Versicherungsleistungen vereinbart sind.
Nicht nur, dass in aller Regel eine monatliche Rente im Leistungsfall geschuldet ist, zumeist hat der Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Prämienfreistellung versichert.
In der Praxis finden sich deshalb immer wieder dieselben Ablehnungsründe, die im Folgenden kurz dargestellt sind.
Meine Erfahrung zeigt allerdings, dass viele Versicherer ihre Leistung vorschnell und unbegründet ablehnen.
Mit der entsprechenden Begründung, erforderlichenfalls auch mit der Bestreitung eines Klageverfahrens, habe ich schon so einigen Mandanten zu Ihrem Recht verholfen und eine monatliche Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente oder eine lukrative Einmalzahlung in Form eines Vergleiches erreicht.
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Hauptgrund für die Ablehnung einer BU-Leistung ist nach meiner Erfahrung die Behauptung des Versicherers, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit läge nicht vor oder der Grad der erforderlichen Berufsunfähigkeit werde nicht erreicht.
Um sich gegen diese Annahme zur Wehr zu setzen, muss detailliert dazu vortragen werden, welche berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ganz konkret ausgeübt wurde und inwieweit dies aus gesundheitlichen Gründen nun nicht mehr möglich ist.
Der zweithäufigste Ablehnungsgrund ist nach meiner Erfahrung die Einwendung des Versicherers der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Dabei behauptet der Versicherer, Sie hätten bereits beim Antrag zur Versicherung die dort gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet.
Der Versicherer fühlt sich deshalb an den Vertrag nicht gebunden und lehnt eine Leistungserbringung ab. Der Versicherer kann zudem nun entweder die Anfechtung erklären, vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.
Hier kann vieles juristisch entscheidend sein: Wie lange liegt die Antragstellung bereits zurück? Wurden die gestellten Gesundheitsfragen tatsächlich falsch beantwortet? Wurden nur Bagatellerkrankungen nicht benannt? Wurde der Vertrag über einer Vermittler der Versicherung oder über einen unabhängigen Versicherungsmakler abgeschlossen? Wusste der Versicherungsvermittler / der Versicherungsmakler vor oder bei Antragstellung von den Erkrankungen? Gab es eine Belehrung zu den Gesundheitsfragen im Antragsformular? Wie sah diese Belehrung konkret aus?
Es kann also auf Nuancen ankommen, weshalb es sich unbedingt empfiehlt, fachanwaltlichen Rat einzuholen.
Hier behauptet der Versicherer, die Versicherungsleistung sei nicht zu zahlen, weil Sie tatsächlich eine andere berufliche Tätigkeit ausführen (konkrete Verweisung) oder zumindest ausführen könnten (abstrakte Verweisung).
Je nach den Versicherungsbedingungen kann es dem Versicherer möglich sein, Sie auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen oder gerade bei älteren Vereicherungsbedingungen auf die grundsätzliche Möglichkeit, irgendeine andere Tätigkeit ausüben zu können.
Ob diese Tätigkeit des letztgenannten Falles auch tatsächlich ausgeübt werden könnte, weil z.B. auf dem Arbeitsmarkt gar keine freien Stellen vorhanden sind, spielt hierbei keine Rolle!
Um sich hiergegen zur Wehr zu setzen, ist es unabdingbar, die mittlerweile umfangreiche Rechtsrechung, gerade auch des BGH, zur Verweisung zu kennen.
Eine Verweisung ist für den Versicherer aber auch nur dann möglich, wenn die bisherige Lebensstellung gewahrt bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die neue Tätigkeit nicht mit einer erheblichen Einkommenseinbuße verbunden ist und zudem das soziale Ansehen erhalten bleibt.
Die Gerichte erkennen zumeist eine Einkommenseinbuße von bis zu 20 % noch als hinnehmbar an.
Teilweise finden sich in den Versicherungsbedingungen auch Leistungsausschlüsse, auf dessen Grundlage der Versicherer seine Leistung versagt.
Dies etwa, wenn Sie bei Antragstellung zum Abschluss der Versicherung gesundheitliche Erkrankungen angegeben haben.
Hier hilft nur ein Blick in Ihren Versicherungsschein.
Ob diese Ausschlüsse dann überhaupt wirksam sind, hängt wiederum von weiteren rechtlichen Fragen ab.
Hat der Versicherer Sie im Versicherungsschein ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er entgegen Ihrem Antrag einen Ausschluss aufgenommen hat? War dieser Hinweis auffällig? Wenn nicht, ist der Ausschluss unter Umständen unwirksam (§ 5 VVG).
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Nicky Rieche
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