In § 630h Abs. 1 BGB heißt es: Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
Darunter fallen die sog. Organisationsfehler.
Das Gesetz normiert also auch hier eine Beweiserleichterung für den Patienten. Der Behandelnde muss darlegen und beweisen, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen getroffen wurden, um das eingetretene Risiko zu vermeiden.
Hierunter sind Fallkonstellationen zu verstehen, die die Organisation, die Überwachung und die Koordination von Arbeitsabläufen in Praxen oder Kliniken betreffen.
Zu denken ist hier etwa an mangelnde Qualifikation des Personals, fehlende Dienstanweisungen, unzureichende personelle oder technische Ausstattung oder fehlende Kommunikation zwischen den einzelnen Bereichen. Auch Anfängerfehler können hierunter fallen. So liegt es in der Natur der Sache, dass junge und unerfahrene Ärzte ein höheres Risiko haben, Fehler zu begehen, allerdings muss diesen Risiken durch entsprechende Gegenmaßnahmen entgegengewirkt werden, etwa durch die Aufsicht eines erfahrenen Arztes während einer Operation.
Aber auch im Bereich der medizinischen Ausstattung und beim Einsatz medizinischer Geräte ist an einen organisatorischen Fehler zu denken, etwa, wenn das eingesetzte Gerät nicht (richtig) funktionstüchtig ist.