Aufklärungsfehler

 
Der Aufklärungsfehler

Was darunter zu verstehen ist
Aufklärung Aufklärungsfehler Ärztepfusch

Der Aufklärungsfehler


Sie wurden vor Ihrer medizinischen Behandlung gar nicht oder nicht richtig aufgeklärt?


Hätte der Arzt Sie richtig aufgeklärt, hätten Sie in die Behandlung, Operation oder Therapie gar nicht eingewilligt?


Die Aufklärung ist eine der Hauptpflichten der Ärzte aus dem Behandlungsvertrag.

 

Das Recht, selbst über seine körperliche Unversehrtheit zu entscheiden, schließt auch die Freiheit des Patienten ein, einen Eingriff oder eine Maßnahme abzulehnen.


Vor jedem ärztlichen Eingriff ist deshalb die Einwilligung des Pa­tienten erforderlich, § 630d Abs. 1 BGB. Diese Ein­willigung kann ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

 

Handelt der Arzt ohne die Einwilligung des Patienten, ist darin eine strafbewährte Körperverletzung zu sehen. Damit eine Einwilligung auch wirksam sein kann, ist eine hinreichende Aufklärung des Patienten vor der Behandlung notwendig.

 

Sie besteht einerseits in der Informationspflicht, ander­er­seits in der Aufklärungspflicht.

 

Die Informationspflicht, § 630a Abs. 2 und 3 BGB, besagt, dass der Arzt verpflichtet ist, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu er­läutern. Diese sind insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

 

Die Aufklärungspflicht, § 630e Abs. 1 BGB, besagt, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme so­wie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.


Die Aufklärung muss


  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.


Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.


Ein Aufklärungsfehler wird dem Arzt also vorgeworfen, wenn er gegen die genannten Pflichten verstoßen hat.


Ist Ihnen dadurch ein Schaden entstanden, ist der Behandelnde Ihnen gegenüber zum Ersatz verpflichtet.


Ich zeige Ihnen auf, ob die Aufklärung in Ihrem Fall ordnungsgemäß erfolgt ist oder ob hier bereits ein erster Ansatz für einen Kunstfehler zu sehen ist.

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Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Frau Lehmann ist eine freundliche, zuverlässige Anwältin. Ich wurde kompetent vertreten. Für Fragen hatte sie stets ein offenes Ohr. Ich werde mich jederzeit von ihr wieder beraten und vertreten lassen."


Marita

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