Beweisschwierigkeiten sind in der Praxis das häufigste Problem bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Einbruchsdiebstahl.
Wie soll man auch nachweisen, dass etwas entwendet wurde? Das etwas vor dem Einbruch da war, danach aber nicht mehr? Wie soll man den Tathergang darlegen, wenn man nicht vor Ort war?
Es ist hier deshalb besonders wichtig, sich nach einem Einbruch wie folgt zu verhalten:
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Es haben sich in der Praxis typische Probleme herausgebildet, bei denen Versicherer eine Leistung verweigern. Typisch ist das Eindringen durch gekippte Fenster, Balkon- oder Terrassentüren und das Öffnen unverschlossener Haustüren.
Dabei wird differenziert:
Hat der Versicherte sein Haus bzw. seine Wohnung nicht abgeschlossen und haben die Einbrecher hierdurch Zugang zu den Räumlichkeiten bekommen, wird der Versicherer in aller Regel den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben und eine Leistung verweigern oder kürzen.
Um einen versicherten Einbruchdiebstahl handelt es sich hingegen, wenn die Räume gewaltsam geöffnet wurden. In diesem Fall zahlt die Versicherung. Dringen die Einbrecher trotz geöffnetem Fenster gewaltsam durch die Tür ein, besteht demnach gleichwohl Versicherungsschutz.
Es kommt also entscheidend darauf an, wie sich der Einbruch ereignet hat.
Ich berate Sie gern zu den Voraussetzungen Ihres Anspruches und den Erfolgsaussichten im Ihrem Einzelfall!
Besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Stehlgutliste legen! Warum und was das genau ist, erläutere ich Ihnen hier!
Dort finden Sie auch eine Vorlage, für Ihre ganz individuelle Stehlgutliste zum Download!