Wohnungseinbruch


 Wohnungseinbruch

Die häufigsten Gründe, weshalb der Versicherer seine Leistung nach einem Einbruch verweigert
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Beweisschwierigkeiten


Beweisschwierigkeiten sind in der Praxis das häufigste Problem bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Einbruchsdiebstahl.


Wie soll man auch nachweisen, dass etwas entwendet wurde? Das etwas vor dem Einbruch da war, danach aber nicht mehr? Wie soll man den Tathergang darlegen, wenn man nicht vor Ort war?


Es ist hier deshalb besonders wichtig, sich nach einem Einbruch wie folgt zu verhalten:


  1. Die Polizei verständigen und bis zum Eintreffen der Beamten keine Beweise vernichten oder den Tatort betreten / verändern; zudem ist für die Regulierung des Versicherungsfalles in aller Regel eine Strafanzeige erforderlich, der Versicherer wird besonderes Augenmerk auf die polizeilichen Ermittlungen legen.
  2. Den Versicherer umgehend vom Schadenfall in Kenntnis setzen; dieser wird in den meisten Fällen einen Sachverständigen zum Ort des Geschehens bestellen; dies sollte, damit er sich einen unverfälschten Eindruck machen kann, zeitnah geschehen.
  3. Direkt nach dem Einbruch sollte eine Stehlgutliste gefertigt werden, die vollständig ist, alles erfasst, was gestohlen wurde und der Polizei übergeben wird; die Strafanzeige zusammen mit der Stehlgutliste wird dann auch an den Versicherer weitergereicht; in der Praxis zeigt sich, dass die Versicherer nachgemeldete Schäden oft ablehnen, obgleich es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Geschädigte, auch gerade unter Schock, gar nicht dazu in der Lage ist, sämtliche entwendeten oder beschädigten Gegenstände vollständig zu benennen.
  4. Eigene Fotos oder Videos zur Beweissicherung fertigen; mögliche Zeugen früh benennen.


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Auf die Bedingungen kommt es an


Es haben sich in der Praxis typische Probleme herausgebildet, bei denen Versicherer eine Leistung verweigern. Typisch ist das Eindringen durch gekippte Fenster, Balkon- oder Terrassentüren und das Öffnen unverschlossener Haustüren.


Dabei wird differenziert:


Hat der Versicherte sein Haus bzw. seine Wohnung nicht abgeschlossen und haben die Einbrecher hierdurch Zugang zu den Räumlichkeiten bekommen, wird der Versicherer in aller Regel den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben und eine Leistung verweigern oder kürzen.


Um einen versicherten Einbruchdiebstahl handelt es sich hingegen, wenn die Räume gewaltsam geöffnet wurden. In diesem Fall zahlt die Versicherung. Dringen die Einbrecher trotz geöffnetem Fenster gewaltsam durch die Tür ein, besteht demnach gleichwohl Versicherungsschutz.


Es kommt also entscheidend darauf an, wie sich der Einbruch ereignet hat.


Ich berate Sie gern zu den Voraussetzungen Ihres Anspruches und den Erfolgsaussichten im Ihrem Einzelfall!


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Die Stehlgutliste


Besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Stehlgutliste legen! Warum und was das genau ist, erläutere ich Ihnen hier!


Dort finden Sie auch eine Vorlage, für Ihre ganz individuelle Stehlgutliste zum Download!


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Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Frau Lehmann ist eine freundliche, zuverlässige Anwältin. Ich wurde kompetent vertreten. Für Fragen hatte sie stets ein offenes Ohr. Ich werde mich jederzeit von ihr wieder beraten und vertreten lassen."


Marita

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