Tierarzthaftung


 Tierarzthaftung 

Ärztepfusch und Kunstfehler bei Tieren

Ankaufsuntersuchung bei Pferden

Tierarztpfusch, Tierarztfehler, Behandlungsfehler beim Tier Schadensersatz Potsdam Kanzlei Villa Persius

Was der Tierarzt schuldet


Sie haben Ihr Tier in eine tierärztliche Behandlung begeben, aber der gewünschte Erfolg blieb aus?


Ihrem Tier geht es nach der Behandlung schlechter als zuvor oder ist aufgrund der Behandlung sogar verstorben?


Sie fragen sich nun, ob Ihnen für den Pfusch Schadensersatzansprüche zustehen?


Der zwischen Ihnen und dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrag ist dabei ein reiner Dienstleistungsvertrag und kein Werkvertrag. Das bedeutet, dass der Tierarzt, wie ein Humanmediziner auch, grundsätzlich keinen Behandlungserfolg schuldet. 


Was er schuldet ist allerdings eine Untersuchung und Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.


Was darunter zu verstehen ist, erfahren Sie im Folgenden!


Oder rufen Sie mich an! Ich helfe Ihnen gern weiter!


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Aufklärungsfehler beim Tierarzt


Den Tierarzt treffen, genau wie in der Humanmedizin, bestimmte Aufklärungspflichten.


So muss er Sie über bestehende Behandlungsmöglichkeiten oder Behandlungsalternativen umfassend aufklären und die jeweiligen Risiken der Behandlung oder einer Operation aufzeigen und erläutern.


Tut der dies nicht, liegt ein Aufklärungsfehler vor, der Sie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. 


So liegt der Fall bei Ihnen? Rufen Sie mich an und ich berate Sie zu den weiteren Möglichkeiten juristischen Vorgehens.


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Diagnose- und Behandlungsfehler beim Tierarzt


Auch ein Fehler in der Diagnosestellung oder ein klassischer Fehler im Rahmen der Behandlung können Schadensersatzansprüche auslösen.


Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der Pflichtverletzung, die dem Tierarzt vorgeworfen wird und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.


Oder mit anderen Worten: Hätte der Tierarzt ordnungsgemäß diagnostiziert und behandelt, wäre es nicht zum Schaden gekommen.


Sie wollen es genauer wissen oder benötige anwaltliche Unterstützung? Rufen Sie mich an!


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Die Ankaufsuntersuchung


Die Ankaufsuntersuchung ist, so hat es der BGH bereits entschieden, nicht als Dienstleistungsvertrag zu sehen, sondern als Werkvertrag. Hier schuldet der Tierarzt damit einen bestimmten Erfolg.


Der Tierarzt ist bei einer Ankaufsuntersuchung nicht nur dazu verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, er schuldet es insbesondere auch, Auffälligkeiten mitzuteilen, weil nur eine umfassende Bewertung zu einer vernünftigen Kaufentscheidung führen kann.


Der Tierarzt schuldet bei einer Ankaufsuntersuchung somit einen fehlerfreien Befund.


Ist die Ankaufsuntersuchung mangelhaft, erfüllt der Tierarzt seine Verpflichtungen nicht und übersieht er etwa Auffälligkeiten, haftet er für den Schaden, der infolge der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung entstanden ist.


Dies ist in aller Regel der Kaufpreis und können aber auch andere im Zusammenhang mit dem Kauf stehende Aufwendungen sein, die dann zu erstatten sind.


Der Käufer kann entscheiden, ob er den Verkäufer wegen Überlassung einer mangelhaften Kaufsache oder den Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung in Anspruch nehmen möchte.


Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bereit ist. In diesem Fall soll nach Treu und Glauben die Rückabwicklung des Kaufvertrages vorrangig sein.


Gibt der Verkäufer jedoch zu erkennen, zur Rückabwicklung nicht bereit zu sein, so hat der Käufer die Wahl, ob er den Verkäufer oder den Tierarzt in Anspruch nehmen möchte.


Der BGH hat entschieden, dass die Haftung des Tierarztes gegenüber der Haftung des Verkäufers nicht nachrangig ist.


Sie haben einen finanziellen Schaden infolge einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung erlitten? Ich helfe weiter!



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Referenzen Chantal N. Lehmann Rechtsanwältin


"Frau Lehmann ist eine freundliche, zuverlässige Anwältin. Ich wurde kompetent vertreten. Für Fragen hatte sie stets ein offenes Ohr. Ich werde mich jederzeit von ihr wieder beraten und vertreten lassen."


Marita

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