Ein Rohrbruch, eine geplatzte Wasserleitung, ein undichter Ablauf an Geschirr- oder Waschmaschine, eindringendes Regenwasser, übergelaufene Badewanne, defekte Dusche - Wasserschäden am Haus oder in der Wohnung können vielfältige Ursachen haben.
Nach einer Überschwemmung in den eigenen 4-Wänden fragt sich dann schnell, ob eine Versicherung für den entstandenen Schaden aufzukommen hat.
Grundsätzlich gilt:
Ein Wasserschaden am Mobiliar und Hausrat ist durch die Hausratversicherung abgedeckt. Ein Wasserschaden an Wohnung oder Gebäude erstattet die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers. Ist der Nachbar für den entstandenen Schaden verantwortlich, kommt seine Privathaftpflicht zum Tragen.
Aber Achtung: Ob Ihr ganz konkreter Wasserschaden vom Versicherungsumfang Ihrer Versicherungen umfasst ist, ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.
Denn genauso unterschiedlich wie die Ursachen für einen Wasserschaden sein können, sind auch die Versicherungsbedingungen der Versicherer unüberschaubar.
Deshalb gilt nach einem Wasserschaden zunächst, im Rahmen der bestehenden Schadenminderungspflicht sofortige Maßnahmen vor Ort ergreifen, um weiteren Schaden zu verhindern und den entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten.
Vor der Schadenmeldung, die zumeist zeitnah zu erfolgen hat, unbedingt in die Versicherungsbedingungen schauen. Schon bei der ersten Mittelung an die Versicherung werden die Weichen für eine erfolgreiche Schadenregulierung oder eine Ablehnung der Versicherung gestellt.
Sie sind sich unsicher, ob der bei Ihnen eingetreten Schaden versichert ist? Sie wollen keine Fehler machen und gleich einen Fachanwalt hinzuziehen? Rufen Sie mich an!
Ob Ihr Wasserschaden von einer Versicherung bezahlt wird, hängt davon ab, ob nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz genau für Ihre Art des Schadens besteht.
Dabei kommt es ganz genau auf die Begriffe an, die ich Ihnen im Folgenden kurz darstellen möchte.
Sie haben Fragen?
Schon die Begrifflichkeit hört sich für Sie sperrig an? Nicht verunsichern lassen. Auch wenn hier im Einzellfall Schwierigkeiten auftreten können, grundsätzlich gilt:
Als bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser gilt Wasser, das ungewollt und entgegen der eigentlichen Planungen aus Leitungen austritt, etwa durch einen Rohrbuch, eine undichte Stelle in der Wasserleitung oder durch eine geplatzte Leitung, aber auch durch eine defekte Wasserzufuhr an Geschirrspüler, Waschmaschine oder Heizung. Der Wasseraustritt muss also ungewollt geschehen.
Zumeist wird von einer Überschwemmung oder einer Überflutung gesprochen, wenn Hochwasser zur Ausuferung von oberirdischen Gewässern führt oder erhebliche Niederschlagsmengen (Starkregen) dazu führen, dass das Versicherungsgrundstück größtenteils mit Wasser bedeckt ist.
Schäden aus Überschwemmung sind in der Elementargefahrenversicherung versicherbar.
Von einem Rückstau spricht man, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Als Sturmflut gilt zumeist ein Ereignis, bei dem durch auflandigen Sturm ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen zu verzeichnen ist.
Bislang galten die Risiken aus einer Sturmflut als nicht versicherbar. Einzelne Versicherer versichern dieses Risiko mittlerweile.