Ein nicht erkannter Herzinfarkt, der leider in kürzester Zeit zum Tod der 47-Jährigen Patientin führte, hat auch mich tief getroffenen.
Nachdem die Berufshaftpflichtversicherung des Krankenhauses außergerichtlich nicht einlenken wollte, verblieb nur ein Klageverfahren.
Der dortige Sachverständige stellte, wie von mir vorgetragen, einen groben Behandlungsfehler fest. Die Erben schlossen im Rahmen des Verfahrens sodann einen Vergleich.
Im Rahmen einer Mammographie entdeckte die Ärztin erste Anzeichen für ein Karzinom nicht.
Die Folge war eine um Jahre verzögert begonnene Krebsbehandlung, in dessen Folge die Mandantin eine Chemotherapie und eine Amputation über sich ergehen lassen musste. Die Heilungsprognose hat sich verschlechtert. Es wurde außergerichtlich ein Vergleich geschlossen.
Trotz entsprechender Leitlinien in Kliniken immer wieder ein Thema, auch in meiner beruflichen Praxis: OP-Materialien, die nach der Operation im Körper vergessen werden.
Ob Tupfer oder Schlauch, man ist erstaunt, was sich mitunter nach einer Operation noch im Körper finden lässt.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche lassen sich hier zumeist recht einfach durchsetzen!
Dass Deutschland sämtliche Statistiken zur Häufigkeit von Operationen anführt, lässt sich auch in meiner beruflichen Praxis sehen:
Verpfuschte Operationen an Extremitäten und Organen sind bei mir an der Tagesordnung.
Operationen an Händen, Füßen, Knien, Hüften, Bandscheiben (HWS und LWS) und Schultern; an Herz, Magen, Lunge, Zwerchfell, Blinddarm und Niere, ich habe schon so einige medizinische Sachverhalt juristisch gewürdigt.
Dabei stellt sich oft bereits die Frage, ob die entsprechende Operation überhaupt medizinisch indiziert, also notwendig war oder ob zunächst nicht alternative Behandlungsmethoden hätten ausgeschöpft werden müssen.
Diese Frage beschäftigt mich gerade im Bereich der Bandscheibenoperationen oder Knie-OP´s recht häufig.
Zu Fragen bleibt in diesem Bereich auch, ob die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte und ob die eigentliche Operation nebst Vorsorge und Nachsorge lege artis, das heißt nach den Regeln der medizinischen Kunst, erfolgte.
In der Rubrik "Behandlungsfehler" können Sie sich weiter ausführlich informieren.
Ihre Angehörigen werden ambulant oder stationär gepflegt und leiden unter Pflegemängeln?
Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer Reha-Maßnahme sind Pflegemängel aufgetreten?
Ihre Liebsten haben durch die schlechte Pflege ein Druckgeschwür, einen sogenannten Dekubitus erlitten?
In meine beruflichen Laufbahn habe ich schon viele derartige Schicksale gesehen. Von harmloseren Verläufen, zu erforderlichen Hauttransplantationen bis hin zu Amputationen.
Finden Sie sich hiermit nicht ab. Sie haben sich nicht ohne Grund in eine Pflege begeben oder Ihre Angehörigen nicht grundlos professionell betreuen lassen, in dem Glauben, dass sie dort gut versorgt werden.
Ich weiß Rat, welche Ansprüche bestehen.
In meinem beruflichen Alltag spielen Schadensersatzansprüche infolge von Krankenhausinfektionen eine immer größere Rolle.
Ob nach stationären Klinikaufenthalten oder nach ambulanten Eingriffen: Wundinfektionen nach Operationen, Harnwegsinfektionen und Infektionen der unteren Atemwege kommen hunderttausende Male im Jahr vor.
Dabei sind insbesondere MRSA-Infektionen problematisch, denn die Bakterien (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus) sind gegen viele Antibiotika resistent und können so nur schwer behandelt werden.
Von lokalen Entzündungen über schwere Verläufe (Sepsis / Organschäden) habe ich schon vieles erlebt.
Statistiken gehen sogar davon aus, dass jährlich in Deutschland mehrere Zehntausend Patienten infolge solcher Infektionen versterben.
Haben Sie sich eine Krankenhausinfektionen eingefangen? Oder leiden Ihre Angehörigen unter einer solchen Infektion?
Sprechen Sie mich an und ich erläutere Ihnen, welche Ersatzansprüche möglich sind und wie sich das folgende Prozedere gestaltet.
Einen großen Anteil meiner anwaltlichen Tätigkeit im Arzthaftungsrecht stellt der Bereich der zahnmedizinischen oder kieferorthopädischen Behandlung dar.
Ein Implantat, eine Teil- oder Vollprothese, eine Krone oder ein Inlay verursachen Beschwerden oder sind fehlerhaft?
Ihnen wurde ein Zahn gezogen, obwohl dies gar nicht erforderlich war und der Zahn noch hätte erhalten werden können?
Ihr Zahnarzt oder Kieferorthopäde hat Sie falsch behandelt?
Sie sind mit dem Ergebnis optisch nicht zufrieden?
All das kann Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche begründen. Ich berate Sie gern!
Ein eigentlich kleiner zahnärztlicher Eingriff, mal eben eine Betäubungsspritze, in der zahnärztlichen Praxis täglich gängige Übung.
Doch kaum einer weiß, dass auch hier nicht unerhebliche gesundheitliche Risiken drohen, nämlich dann, wenn im Rahmen der Leitungsanästhesie Hauptnerven der Zunge, wie der Nervus lingualis, verletzt oder durchtrennt werden.
Dann kommt es nicht selten neben Taubheit, Missempfindungen und Schmerzen der Zunge zu teilweisem oder völligem Geschmacksverlust.
Die Einschränkungen sind mitunter erheblich, die Lebensqualität leidet enorm und oft heilt die Nervenschädigung nicht mehr vollständig aus.
Dann stellt sich die Frage, ob Sie im Rahmen der Behandlung vor der Verabreichung der Anästhesie über diese Risiken aufgeklärt wurden und ob Sie überhaupt wirksam in die Behandlung eingewilligt haben.
Zu fragen ist auch, ob man Ihnen weniger risikohafte Alternativen angeboten hat, es etwa zunächst ohne Betäubung zu versuchen oder eine intraligamentäre Anästhesie durchzuführen, bei der eine Schädigung der Zungennerven nicht möglich ist, da diese direkt an die Wurzel des zu behandelnden Zahnes injiziert wird.
Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich sagen, dass es sich bei vielen Zahnärzten um eine lapidare Standardbehandlung zu handeln scheint. Eine Aufklärung ist häufig nicht oder nicht ausreichend dokumentiert. Die Folge: Der Arzt hätte die Anästhesie gar nicht durchführen dürfen.
Damit bietet sich Ihnen die Möglichkeit von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen, die je nach Ausmaß der Einschränkungen und der Dauer der Beeinträchtigung erhebliche Beträge ausmachen können (OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2003, 1 U 34/02, 26.000,00 € Schmerzensgeld).
Sie leiden unter einer solchen verpfuschten Zahnbehandlung? Ich berate Sie zu möglichen Ansprüchen und helfe Ihnen gern bei der Durchsetzung!