Sie hatten einen Unfall und leiden gesundheitlich, vielleicht sogar dauerhaft, unter den Folgen?
Wer einen Unfall erlitten hat, denkt früher oder später zumeist darüber nach, ob die Folgen des Unfalles versichert sind.
Viele Versicherungsnehmer verfügen dabei über eine klassische Unfallversicherung, oft vergessen wird, dass eine Unfallversicherung sich auch verstecken kann und sich zum Beispiel bei so mancher Kreditkarte als Zusatzleistung findet.
In den meisten Verträgen finden sich neben der reinen Invaliditätsleistung auch interessante Zusatzleistungen wie die Übernahme von Kosten kosmetischer Operationen, Leistungen bei einem Bruch, Zahnersatz, Krankentagegeld oder eine Todesfallleistung.
Ein Blick in die Bedingungen ist deshalb immer lohnenswert, auch wenn der Verletzte davon ausgeht, wieder vollständig zu genesen.
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In der privaten Unfallversicherung liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Ganz klassisch ist dabei ein Sturz oder ein Schlag, fraglich sind Unfälle oft im Rahmen von Sportverletzungen, bei alltäglichen Verrichtungen und bei Eigenbewegungen.
Die meisten Versicherungsbedingungen beinhalten darüber hinaus eine sog. Kraftanstrengungsklausel. Danach liegt ein Unfall zumeist auch dann vor, wenn die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt bzw. Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.
Hierdurch muss es zu einer Invalidität gekommen sein. Eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt wird.
Geht der Versicherer vom Vorliegen einer Invalidität aus, wird er in aller Regel einen Gutachter mit der Frage beauftragen, wie sich der Grad der Invalidität darstellt.
Dies ist deshalb wichtig, weil sich die Versicherungsleistung nach der im Vertrag enthaltenen Gliedertaxe richtet.
Diese gibt in Abhängigkeit zur erlittenen Verletzung vor, welchen prozentualen Anspruch der Verletzte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der gesamten vereinbarten Versicherungssumme hat.
Ist im Vertrag eine Progression vereinbart, erhöht sich die Versicherungsleistung entsprechend.
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Eine Meniskusverletzung, die durch eine Eigenbewegung verursacht wird, ist kein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung.
Auch eine erhöhte Kraftanstrengung lag nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Die Klausel erfordert einen Einsatz an Muskelkraft, der über diejenigen Anstrengungen hinausgeht, welche üblicherweise bei alltäglicher körperlicher Tätigkeit für den Bewegungsablauf erforderlich sind.
Dies verneinte das OLG beim Griefen nach einem Werkzeug, im Zuge dessen sich der Kläger (Monteuer) erhebliche Verletzungen am Knie zuzog.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2018 - Az.: 12 U 106/18
Nach dem BGH liegt ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dann vor, wenn der „normale“ Ablauf oder Abschluss der Eigenbewegungen von außen irregulär beeinflusst wurde, wie zum Beispiel bei einem Tritt in eine Vertiefung neben dem Plattenweg .
BGH, Urteil vom 28.01.2009 - Az. IV ZR 6/08
Unfall ist demnach auch der Riss der Bizepssehne beim Sportkegeln. Der Sehnenriss beruhe auf einer exzentrischen Anspannung der Sehnen, also aufgrund einer erhöhten Kraftanstrengung.
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2020 - Az.: 8 U 3372/99
Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.08.2009 - Az.: 2 O 230/09
In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese
Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche
oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht -
nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – Az.: IV ZR 521/14
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Stefan L
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